20.06.2025   -   Feuerstätte aktuell - 2. Versuch 2. Abmahnung   Autor: Webmaster
Wie man sieht, ist alles noch steigerungsfähig. Hat man im Vorstand doch tatsächlich erkannt, dass die vormals zugesandte 2. Abmahnung wegen eines Datumfehlers ungültig ist.
So hat man eine neue 2. Abmahnung auf den 13.06.2025 zurückdatiert und mir belegbar erst am 20.06.2025 zugestellt. Natürlich wieder mit einer zu kurzen Frist.
Irgendwie glauben diese unfähigen Bürokräfte doch nun wirklich, mich permanent verarschen zu können.
Mein Gott, was haben wir uns damals mit dem alten und jetzt neuen Vorstand bloß für ein Volk in den Verein geholt?
Jedenfalls werde ich mich mit diesen Typen erst wieder vor dem Schlichtungsausschuss schriftlich auseinandersetzen.
 
 
 
07.06.2025   -   Feuerstätte aktuell - Versuch 2. Abmahnung   Autor: Webmaster
 
Man glaubt es kaum, heute war ein Einschreiben im Briefkasten mit dem Versuch einer 2. Abmahnung.
Versuch deshalb, weil man die 1. Abmahnung dafür kopiert hat, aber das Datum hat vergessen zu ändern. Also ungültig. Peinlich. Für das Lesen meiner Ausführungen zum Thema hat es beim Vorstand auch nicht gereicht.
Der Restvorstand ist für mich mittlerweile eh indiskutabel und für meinen Schlichtungsvorschlag kein Gesprächspartner. Damit warte ich, bis die Angelegenheit vor dem Schlichtungsausschuss des Stadtverbands verhandelt wird.
 
 
16.05.2025   -   Feuerstätte aktuell - 1. Abmahnung   Autor: Webmaster
 
Wie nicht anders zu erwarten, kam nach Ablauf der Frist die erste Abmahnung ins Haus geflattert.
Ein Wunder, dass der Vorstand überhaupt noch Geld fürs Porto übrig hat. Nach meiner Einschätzung sollte eigentlich schon längst die Insolvenz eingetreten sein.
 
Wie immer enthält die Abmahnung keine Begründung und bezieht sich auf die unten erwähnte Aufforderung, den Edelstahlschornstein zu entfernen. Und wie immer fehlt auch nicht der Hinweis, dass der Pachtvertrag wegen Nichteinhaltung kleingärtnerischer Nutzung und wegen erheblicher Bewirtschaftungsmängel gewkündigt werden kann. Das alles trifft im vorliegenden Fall nicht zu und deshalb kann die ganze Angelegenheit unter "Nebelkerze des Vorstands" abgehakt werden und man kann zur Tagesordnung übergehen.
Das aber wird unseren sich durch besondere Schlichtheit auszeichnenden Vorstand vermutlich nicht davon abhalten, die Angelegenheit weiter zu verfolgen.
 
Die wie immer durchaus lesenswerte schriftliche Antwort des Autors auf die Abmahnung sollten Sie sich nicht entgehen lassen
 
 
 
Das Elend mit den Feuerstätten
(Beitrag des Autors in den Internet-Foren, 15.04.2025)
 
hier; Außenwandkamin        Stand 29.04.2025
 
Liebe Gartenfreundinnen und Gartenfreunde,
 
Folgendes hat sich in unserer KGA ereignet:
 
Im September 2019 führte ein angehender Pächter ein Gespräch mit dem BGB-Vorstand unseres Vereins anlässlich der Unterzeichnung eines Pachtvertrags.
 Anwesend waren der 1. und 2. Vorsitzende sowie die Kassiererin.
 
Der Pächter stellte die Frage, wie bei Pachtantritt mit den festgestellten Bauvergehen einschließlich eines nicht erwähnten Außenwandkamins zu verfahren sei. Der 1. Vorsitzende bemerkte, dass der Pächter spätestens bei Auszug alles zurückgebaut haben müsse und ging auch nicht näher auf einen möglicherweise bestehenden baulichen Bestandschutz ein.
Hätte es eine anderslautende Auskunft gegeben, wäre es seitens des Pächters angeblich nicht zu einer Unterzeichnung des Pachtvertrags in einer benachbarten Stadt gekommen, wenn das Alleinstellungsmerkmal "nachhaltige Feuerstätte" gefehlt hätte. Nur deswegen hatte der Pächter auf das ansonsten damalige reichhaltige Angebot an Gärten in seinem Wohnort verzichtet.
 
Danach fragte der Pächter, wie denn jetzt konkret mit der Feuerstätte und dem Kamin zu verfahren sei. (Gemäß Satzung müssen vorhandene Kamine eigentlich bei Pächterwechsel abgebaut werden.)
Daraufhin beraumte der 2. Vorsitzende einen Ortstermin mit ihm, dem Pächter und dem Bezirksschorni an. Letzterer forderte die Entfernung des nach Immissionsschutzverordnung unzulässigen alten Stahlrohr-Außenwandkamins und den Ersatz durch einen doppelwandigen Edelstahlaußenkamin in der erforderlichen Höhe. Der 2. Vorsitzende stimmte dem zu.
 
Der Pächter folgte dieser Anweisung und beauftragte für ca. 1500€ eine Fremdfirma mit dem Einbau des Außenwandkamins. Eine Feuerstättenschau bestätigte die Zulässigkeit des Kaminofens nebst Außenwandschornstein und seitdem wird die Feuerstätte regelmäßig geprüft und gekehrt.
 
Vermutlich als Racheakt wegen erheblicher Differenzen des Pächters mit dem "Gartenfachberater" ist dem Restvorstand jetzt nach mehreren Jahren eingefallen, dass der Edelstahlschornstein, der gegenüber dem Vereinsheim stets in seinem Blickfeld war,  in Monatsfrist zu entfernen sei. Er sei gemäß Urteil des AG Brandenburg mit Ofen nicht mit den Grundsätzen des BKleingG vereinbar und schaffe die Voraussetzung für dauerhaftes Wohnen und für Nachahmungen.
 
Wir in NRW interessieren uns diesbezüglich nur am Rande für das, was ein AG in Brandenburg äußert, und in der Praxis ist jede der tausendfach in den Lauben eingebauten und geduldeten Gasheizungen wesentlich eher als Anreiz zum dauerhaften Wohnen geeignet als der umständliche Umgang mit einem Ofen.
 
 Nach Auffassung des Autors ist die Behauptung mit dem Anreiz zum dauerhaften Wohnen Unfug und beweist, dass man sich im Vorfeld des Urteils nicht mit der Praxis beschäftigt hat.
 Außerdem sind Gas- und Dieselheizungen ein Rückfall in die fossile Ära und heutzutage absolut kontraproduktiv, nicht aber der mit erneuerbaren Energieträgern betriebene und der aktuellen Innissionsschutzverordnung entsprechende Ofen.
 
Wie dem auch sei, der Pächter, der sich seinerzeit arglos auf die Rechtmäßigkeit der Vorstandsaussagen verlassen hat, beabsichtigt nicht, der Rückbauaufforderung nachzukommen und ist bei Bedarf auch aus grundsätzlichen Erwägungen durchaus bereit, die Angelegenheit auf dem Rechtswege auszudiskutieren.
 
Jedoch könnte man das Problem auch auf einfache Weise unter Vermeidung des Rechtswegs für alle zufriedenstellend lösen, indem der Vorstand wegen seines damaligen Fehlverhaltens verbunden mit  der Schädigung des Pächters den Termin für den Abbau des Edelstahlkamins und die Beendigung der Nutzung der Feuerstätte satzungskonform auf den nächsten Pächterwechsel verschiebt.
 
Was meint Ihr dazu? Kommentare über das Kontaktformular sind willkommen!

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