02.10.2025 Feuerstätte aktuell Autor: Webmaster Vers. 3.7
....und das Problem mit den fossilen Brennstoffen in Kleingärten.
13.10.2925 Aktuelles von der Kamin-Front
Wie zu erwarten, hat der Vorstand im Rahmen des Schlichtungsverfahrens die Entfernung des Edelstahlkamins gefordert und einen diesbezüglichen Beschluss formuliert.
As Begründung wurden genannt:
§ 28 (6) Nicht genehmigte Einrichtungen sind zu entfernen.
Die Feuerstätte mit Kamin existiert seit Urzeiten und bedarf auch aus Gründen des Bestandschutzes keiner Genehmigung. Die Veränderungen am Kaminrohr waren gemäß BImSchV erforderlich und durch die Anwesenheit eines Vorstandsmitglieds und des Bezirksschornis genehmigt.
13 g).....Bei Pächterwechsel muss gewährleistet werden, dass die vorhandenen Kamine durch den Nachfolgepächter entfernt werden.
Durch die gutgemeinte aber rechtswidrige Beratung und das aktive Handeln des Vorstands wurde dieser Termin als verschiebbar auf den nächsten Pächterwechsel erklärt.
Das Schlichtungsverfahren auf Vorstandsebene ist eine Farce, weil hier die gleichen Leute, die vorher die mehrfachen Abmahnungen in dieser Angelegenheit erstellt haben, jetzt auf einmal die Angelegenheit schlichten sollen. Hier werden de facto die Ziegenböcke zu Hütern der Kohlköpfe gemacht.
So spielt die lasche Satzung insbesondere auch unseren Vorstandsmitgliedern in die Hände, die, vorsichtig ausgedrückt, mit Intelligenz und Kompetenz nun nicht wirklich übermäßig gesegnet sind.
Im Bewusstsein dessen hat man noch ein nachsichtiges Lächeln für die Demonstration der kleingärtnerischen Nutzung anhand einer Horde von Gartenzwergen im Garten der Nr.1 übrig. Letztere hat eigentlich Vorbildfunktion und erweist statt dessen mit dem Lächerlichmachen und der Verniedlichung der kleingärtnerischen Nutzung dem Kleingartenwesen einen Bärendienst.
So ist die dummdreiste Missachtung der Mitgliederrechte im Allgemeinen und z.B. der vorgebrachten Argumentation in der Causa Kamin im Besonderen doch eine ganz andere Hausnummer, die selbstverständlich nicht hingenommen werden kann.
Den Schlichtungsbeschluss, den Kamin abzubauen, habe ich somit abgelehnt und zurückgewiesen.
Nach wie vor gilt mein endgültiger Schlichtungsvorschlag, den Kamin bis zum nächsten Pächterwechsel weiter betreiben zu dürfen. Bis dahin wird aber mit erfolgreichen bundesweiten Aktionen gerechnet, u.a. diesen unzeitgemäßen und klimafeindlichen Passus aus den Satzungen zu entfernen. Einen diesbezüglichen Antrag werde ich bei der Satzungskommission des Landesverbandes und auch in der Mitgliederversammlung unseres Vereins stellen.
Den Kamin betreibe ich, wie bisher jahrelang in täglicher Kenntnisnahme seiner Existenz und Funktion geduldet, satzungsgemäß ab dem 01.10.2025 weiter.
Obwohl von meiner Seite kein Grund für eine weitere Veranlassung gesehen wird, habe ich, so entgegenkommend wie ich nun mal bin, vorsorglich fristgerecht beim Schlichtungsausschuss des Stadtverbands Beschwerde eingereicht, um dem Vorstand weitere ihn disqualifizierende Aktionen zu ermöglichen.
Auch weiterhin bin ich nicht bereit, mich persönlich mit einem Vorstand und dessen indiskutablem Benehmen verbal auseinander zu setzen, der es nicht für nötig hält bzw. nicht in der Lage ist, sich mit meiner ausführlichen Begründung zu beschäftigen. Gespräche sind daher nicht zielführend und weitere Verhandlungen sind nach Aktenlage zu entscheiden.
Ansonsten stelle ich dm Vorstand anheim, die Angelegenheit auf dem Rechtsweg weiter zu verfolgen. Dies natürlich nur auf seine Kosten.
02.10.2025 Sozialer Aspekt der hier diskutierten Auseinandersetzung mit dem Vorstand eines gemeinnützigen Vereins
Was hier bisher in keiner Weise in Betracht gezogen worden ist, stellt den sozialen Aspekt der hier in Rede stehenden Angelegenheit dar.
Dem Vorstand ist seit Längerem bekannt, dass ich im Rahmen einer 24/7-Pflege meiner schwerbehinderten Ehefrau mich mit ihr täglich und ganzjährig mehrere Stunden gewissermaßen als Bestandteil der Therapie in meinem Kleingarten aufhalte. Dabei kommt dem möglichst schnellen Aufheizen der Kleingartenlaube eine besondere Bedeutung zu.
Für das schnelle Aufheizen der über Nacht ausgekühlten Laube ist eine Heizleistung von bis zu 8 kW erforderlich. Die erreicht man in der Praxis bei dem gebotenen Verzicht auf fossile Brennstoffe auf nachhaltige Weise derzeit einzig und allein mit einem mit Holzbrennstoffen betriebenen Kaminofen.
Eine aktuell nur zum kleineren Teil nachhaltige Elektroheizung wäre im Verbrauch viel zu teuer und würde die Stromversorgung der Kleingartenanlage auch als Wärmepumpe bis zum Ausfall total überlasten,
Balkonkraftwerke und die in Kleingärten realisierbaren PV-Anlagen sind zum Heizen völlig ungeeignet.
Somit wäre unabhängig von irgendwelchen überholten Satzungsregelungen die Forderung, auf Feuerstätten mit Holzfeuerung zu verzichten, im vorliegenden Fall eindeutig ein Versuch der Diskriminierung von Schwerbehinderten.
Denn man kann gerade von Kleingärtner/innen mit ihrer öffentlichen Vorbildfunktion im Zeitalter der Klimaerwärmung nicht verlangen, bei vorhandenen Alternativen auf klimaschädliche fossile Brennstoffe wie Kohle, Heizöl/Diesel und Gas zurück greifen zu müssen.
Besonders delikat ist die dem Vorstand auch schon früher z.B. im Zusammenhang mit der Informations- und Kommunikationspolitik vorgeworfene Diskriminierung von Schwerbehinderten angesichts der Tatsache, dass ein großer Teil der Mitglieder und des Vorstands ebenfalls schwerbehindert sind.
Ich kann nur erahnen, welchen großen Anteil die Schwerbehinderten in diesem unseren Verein an der Anzahl der zahlreichen seit ewigen Zeiten ungestört legal und illegal betriebenen Feuerstätten haben, wie dies jüngst von unserem Bezirksschorni bei der Wahrnehmung seiner hoheitlichen Funktion am Rande erwähnt wurde.
Zurück zum Ursprung der Angelegenheit ins Jahr 2019:
Vor Unterzeichnung des Pachtvertrags hatte der Vorstand in Anwesenheit mehrerer Vorstandsmitglieder u a.die Nutzung der Feuerstätte bis zur Abgabe der Parzelle zugesagt.
Zu der Zeit lagen mir mehrere Angebote zu Gärten in Bochum und Castrop-Rauxel vor, aber ich habe dem Angebot in Herne wegen des möglichen Betriebs der Feuerstätte den Vorzug gegeben. Ansonsten hätte ich niemals diesen Pachtvertrag unterschrieben und durch die Beauftragung einer Fremdfirma ca. 1500€ in die Ertüchtigung des Edelstahlschornsteins investiert.
Die Nutzung der Feuerstätte ist für mich nach wie vor unverzichtbarer Bestandteil der bestimmungsgemäßen und zugesicherten Nutzung der Parzelle auch entsprechend dem Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben. Daran ändern auch die vom Vorstand zu hörenden boshaften Anmerkungen wie "Haste das schriftlich?" oder "Nur wer schreibt, der bleibt" nichts.
Als seinerzeit noch juristisch unbedarfte Person war für mich plausibel, dass durch Vorstandsbeschluss und Vorstandshandeln der Termin für die Entfernung durchaus auf den nächsten Pächterwechsel verschoben werden kann. In der Gartenordnung heißt es dazu:
"Bei Pächterwechsel muss gewährleistet werden, dass die vorhandenen Kamine durch den Nachfolgepächter entfernt werden."
Weder in der Gartenordnung noch in der Satzung gibt es ein Verbot des Betriebs vorhandener Feuerstätten mit Kaminen. Vorhandene Kamine dürfen nur nicht in den Monaten Mai bis September betrieben werden.
Die Intention der Verfasser der Ordnungen war es, einem mittlerweile völlig überholten Zeitgeist folgend die einzig nachhaltig betreibbaren Feuerstätten sukzessive aus dem Verkehr zu ziehen.
Nach wie vor werden in den Kleingartenanlagen in NRW zahlreiche der in früheren Jahren selbstverständlichen und genehmigungsfreien Feuerstätten selbst für fossile Brennstoffe wie Kohle, Gas oder Heizöl betrieben und geduldet bis zum Pächterwechsel, oft auch darüber hinaus und kein Hahn kräht danach.
Lediglich "bei Pächterwechsel muss gewährleistet werden, dass die vorhandenen Kamine durch den Nachfolgepächter entfernt werden."
So werden in den Kleingärten überwiegend Gas- und Dieselheizungen und zum Teil auch noch Kohleheizungen geduldet. Strom ist zum Heizen zu teuer und immer noch zu ca. 60% fossil. Für Wärmepumpen ist das vereinseigene Stromnetz oft nicht ausgelegt und der Schutz des Klimas hört für den Vorstand und für die ach so nachhaltigen Kleingärtner und Kleingärtnerinnen genau da auf, wo sie einen kalten Hintern bekommen können.
Im Übrigen hat sich die im Zusammenhang mit Holzheizungen liebevoll geführte Feinstaubdiskussion aufgrund der aktuellen zu beachtenden Immissionschutz-Vorschriften ohnehin längst erledigt.
Da es in unserer Satzung ud Gartenordnung kein Verbot des Betriebs vorhandener Feuerstätten mit Kaminen gibt, kann beim Vorliegen guter Gründe der Termin für den geforderten Abbau des Kamins ohne Probleme auf den nächsten Pächterwechsel verschoben werden.
Ein Gespräch mit dem Bezirksschorni hat ergeben, dass es in unserer Anlage seit Jahrzehnten etliche illegale und legale, von ihm zu prüfende Feuerstätten mit Kamin gibt. Sollten die Bestandschutz haben, hat das meine Laube schon lange.
Wie es heißt, überstehen sie auf wundersame Weise jeden Pächterwechsel. Man darf gespannt sein, was dazu der neue alte Vorstand zu sagen hat. Ein ideales Thema für die nächste Mitgliederversammlung.
Obwohl das hier nicht relevant ist, sei erwähnt, dass es durch die Ertüchtigung des außerhalb des Dachüberstandes der Laube stehenden Schornsteins (Stahl gegen doppelwandigen Edelstahl) gemäß 1. BImSchV keine bauliche Veränderung der Laube gab und der Vorgang wäre somit genehmigungsfrei gewesen.
Der oben erwähnte gute Grund ist im konkreten Fall das gutgemeinte aber rechtswidrige aktive Handeln des Vorstands vor und nach der Unterzeichnung des Pachtvertrags und die drohende daraus resultierende wirtschaftliche Schädigung des Pächters.
Die aktive Mitwirkung eines Vorstandsmitglieds durch Anwesenheit vor Ort neben dem in hoheitlicher Funktion tätigen Bezirks-Schornsteinfegermeister bei der Planung der Ertüchtigung des Schornsteins gemäß 1. BImSchV hatte nur den einen Zweck, den zukünftigen Betrieb der Feuerstätte gesetzeskonform zu gestalten. Sie war geeignet, jeden Zweifel an der Rechtmäßigkeit des weiteren Betriebs der Feuerstätte auszuräumen.
Der Vorstand hatte weiterhin jahrelang den täglichen Betrieb der Feuerstätte nebst Schornstein gegenüber dem Vereinsheim im Blick und den Betrieb bisher niemals beanstandet.
Losgetreten hatte den Vorgang aus niederen Beweggründen als offensichtliche Vergeltung der auch sonst nicht unbedingt verhaltensunauffällige "Fachberater" des Vereins, den ich mit Hilfe des Stadtverbandes aufgrund seines andauernden sozialen und fachlichen Fehlverhaltens von seinem Vorstandsposten entfernen wollte. Allerdings hat der Stadtverband entgegen den Vorschriften seiner Satzung damals jegliche Mithilfe abgelehnt.
In einem Gespräch wertete die Vorsitzende im Vorstand unseres geliebten Vereins die Angelegenheit als infantile Männer-Auseinandersetzung ab. Zu keiner Zeit hat sie sich erkennbar mit dem zugrunde liegenden Sachverhalt näher beschäftigt und ihn der Einfachheit halber ignoriert, wohl um zu vermeiden, etwas gegen ein Vorstandsmitglied, von dem sie gewählt wurde, unternehmen zu müssen.
Dem Fachberater ist in seiner Einfalt offensichtlich nicht bewusst, dass seine Tat eine Grundsatzdiskussion ausgelöst hat, die nicht nur die sonstigen in den Kleingärten betriebenen Feuerstätten gleich welcher Art betrifft, sondern auch die von den Vorständen geduldeten, wenn nicht sogar beförderten Bauvergehen auf den Parzellen.
Vergeblich war die Hoffnung auf Einsicht, dass der Vorstand mit seiner Argumentation Fakten einfach ignoriert und gut beraten ist, Verantwortung für sein damaliges Fehlverhalten zu übernehmen und dieser für ihn peinlichen Angelegenheit durch Annahme meines Schlichtungsvorschlags ein Ende zu bereiten.
Im Übrigen ist es kein Beweis von Redlichkeit und Anstand, Satzungsvorschriften durch rechtswidrige Versprechen vorsätzlich auszuhebeln, sie jahrelang durch Duldung zu missachten und ihre Einhaltung anschließend von den Mitgliedern nachdrücklich einzufordern. Wie es scheint, ist das kein Einzelfall, hat seit Jahren System und dieses Verhalten des neuen alten Vorstands ist derzeit z.B. auch bei der kleingärtnerischen Nutzung zu erkennen und wirkt sich allgemein zersetzend auf den Vereinsfrieden und auf das Vertrauen in das Vorstandshandeln aus.
Aber vielleicht bleibt es der Richterin oder dem Richter am Amtsgericht doch noch erspart, dem Vorstand wegen der Belästigung der ohnehin überlasteten Justiz mit der hier in Rede stehenden kleinkarierten Provinzposse eine Rüge zu erteilen.