Kamin-Schreiben-01
N.N. = nomen nominandum (Gerundivum) = der zu nennende Name.
(Ja, ja, wie es schon Michael M. von den SteelBuddies festgestellt hat, ist es manchmal von Vorteil, Abitur zu haben, insbesondere wenn es sich um eine humanistische Ausführung mit großem Latinum und Graecum handelt. -))
Schreiben an RA des Vereins;
Dipl.-Ing.
Wolfgang Mette
Sehr geehrte/r
ich freue mich, wieder einmal etwas von Ihnen zu hören und möchte Ihnen zunächst mein tief empfundenes Beileid aussprechen, sich zum Zwecke des Broterwerbs mit einer derartig speziellen Mandantschaft abgeben zu müssen. Mir als gelangweiltem Rentner hingegen ist es vergönnt, in meinem Lebensumfeld nach Belieben auch dem mehrfach personifiziertem Bösen die Stirn bieten zu können.
Auch würde mir unter Umständen eine erfolgreiche Räumungsklage die schwere Entscheidung erleichtern, mich aufgrund der von mir durchzuführenden 24/7-Pflege meiner schwerbehinderten Ehefrau mich von meinem geliebten Garten zu trennen.
In einem Verein, in dem sich viele Schwerbehinderte insbesondere im Vorstand mit der Diskriminierung von Schwerbehinderten profilieren, erscheint zudem auf Dauer ein Verbleib ohnehin nahezu unerträglich.
Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass die von Ihnen vorgelegte Vollmacht ungültig ist. Der unterzeichnete N.N. hat die Vollmacht damals nur zum einmaligen Gebrauch unterschrieben und ist nicht mehr im BGB-Vorstand. Gemäß Vereinsregister und Satzung sind für die Rechtsgültigkeit nur die folgenden Unterschrifts-Kombinationen zulässig; NN1 + NN2 + NN3 + NN4
Daher darf ich Sie bitten, mir alsbald eine gültige Vollmacht zukommen zu lassen.
Nun gehe ich mal in dubio pro reo davon aus, dass die ungültige Vollmacht weniger einen Betrugsversuch des BGB-Vorstands darstellt, sondern wieder einmal eher der Einfalt um nicht zu sagen Inkompetenz des aktuellen BGB-Vorstands und insbesondere seiner neuen Vorsitzenden geschuldet ist.
Der Kündigung der Mitgliedschaft als auch der Kündigung des Pachtvertrages widerspreche ich in allen Punkten, da durch den Weiterbetrieb des Kamins kein Satzungsverstoß vorliegt und der Vorstand nicht beweisen kann, dass bei meinem und ca. 50 anderen teilweiae illegalen Kaminen in der Anlage eine Genehmigung erforderlich war.
Die Anlage ist von ca. 1949 und seit damals ist es für mehrere Generationen von Kleingärtnern Usus, einen Kamin zu betreiben. Eine fehlende Genehmigung wurde bei der Übernahme meiner Laube durch mich im Protokoll nicht beanstandet, Wie durch ein Wunder werden ansonsten vorhandene Kamine bei Pächterwechsel entgegen der Satzung so gut wie nie entfernt.
Die aktive Beteiligung des Vorstands bei der Ertüchtigung des Kamins nach BImSchV gilt für mich als evtl. erforderliche nachträgliche Genehmigung und kann nicht willkürlich vom Vorstand aus Vergeltungssucht widerrufen werden. Das gilt auch für alle anderen Kamine in der KGA, die vom Vorstand niemals beanstandet wurden.
Außerdem geht es mir im vorliegenden Verfahren einzig und allein um die Erlaubnis zum weiteren Betrieb des Kamins bis zum nächsten Pächterwechsel. Bei gutem Willen aller Beteiligten wäre das überhaupt kein Problem.
Näheres zur Begründung meines Standpunktes finden Sie nach wie vor in meinem Beitrag auf meiner Webseite. Dem ist meiner Auffassung nach nichts mehr hinzuzufügen.
Bitte teilen Sie Ihrer Mandantschaft mit, dass ich ab sofort bis auf Weiteres ein Betretungsverbot für meine Parzelle erlassen habe. Ausgenommen davon sind ausschließlich meine Großfamilie und schriftlich beauftragte Personen. Zuwiderhandlungen werden umgehend mit einem Strafantrag ggf. auf Hausfriedensbruch, Diebstahl und Sachbeschädigung beantwortet. Vorsorglich weise ich darauf hin, dass das Grundstück neben Beleuchtung auch mit Kameras und Sensoren überwacht wird.
Bedauerlicherweise hat der Vorstand das ihm von mir ermöglichte Angebot zur Verbandsschlichtung nicht wahrgenommen. Dies werde ich jetzt erzwingen, indem ich die von mir fristgerecht eingereichte Beschwerde wieder aufnehmen werde. Den Stadtverband werde ich umgehend diesbezüglich schriftlich informieren. Allein schon deswegen sind die mir zugestellten Kündigungen hinfällig und der Vorstand kann nach der Schlichtung ggf. mit der Räumungsklage immer noch beweisen, dass er nicht als inkompetenter zahnloser Tiger auftritt, der die gesamte Innung blamiert.
Ihren weiteren Einlassungen sehe ich gern entgegen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Schreiben an Stadtverband
Dipl.-Ing.
Wolfgang Mette
Stadtverband
Schlichtungsausschuss
Sehr geehrte
Zu meinem außerordentlichen Bedauern hat der BGB-Vorstand des KGV Im Stichkanal nicht die ihm von mir angebotene Gelegenheit genutzt, freiwillig seinen Standpunkt in der Kamin-Angelegenheit in der Verbandsschlichtung zu präsentieren.
Daher beabsichtige ich, ihn dazu zu zwingen und nehme meine fristgerecht eingereichte Beschwerde wieder auf.
Dies auch schon deshalb, weil ansonsten bei einer Klage das Gericht gemäß § 24 Mustervereinssatzung 2010 den Vorgang an den Schlichtungsausschuss zurück verweisen wird.
Bitte übersenden Sie mir die Rechnung für die vorab zu leistende Zahlung und zitieren Sie den Vorstand vor den Schlichtungsausschuss.
Wie bereits erwähnt, können Sie meinen Standpunkt im Detail dem Beitrag
"...Feuerstätten...." auf meiner Webseite entnehmen.
(https://kgv-stichkanal.womette.de/index.php/das-elend-mit-den-feuerstaetten)
Auch hatte ich bereits erwähnt, dass es mir in diesem Verfahren überhaupt nicht darum geht, über Feuerstätten und Co. herum zu rechten, sondern ich lediglich den dringenden Wunsch habe, meinen Kaminofen bis zum nächsten Pächterwechsel nutzen zu können. Nicht mehr und nicht weniger. Bei gutem Willen aller Beteiligten wäre es problemlos möglich.
Das können auch die dem Vorstand hörigen Vereinsmitglieder bestätigen, die bisher der Willkür und Rache des Vorstands entgangen sind und seit Generationen genehmigungsfrei und unbehelligt ihre meist illegalen Kamine betreiben.
Und leider schaut auch der Stadtverband nur zu. Honi soit qui mal y pense.
Was die Genehmigungspflicht betrifft, ist der Vorstand nicht zuletzt aufgrund seiner bekanntermaßen unsauberen und unvollständigen Aktenführung nicht in der Lage, für die seit Generationen in Betrieb befindlichen Kamine und Öfen eine Genehmigungspflicht und vorhandene Genehmigungen lückenlos nachzuweisen.
Das einzig brauchbare Indiz für die Existenz einer in der Vergangenheit erfolgten Genehmigung ist eine aktuelle Genehmigung nach BImSchG, und die liegt abgesehen von meiner Feuerstätte nur für die wenigsten Feuerstätten in der KGA vor. In meinem Fall war diese Genehmigung erst durch die tatkräftige Unterstützung des Vorstands und des Bezirksschornis und einer Investition von 1500€ zustande gekommen und kann somit als vom Vorstand erneut erteilt gewertet werden.
Um das Maß voll zu machen, ist dieser BGB-Vorstand nicht einmal in der Lage, gerichtsfest nachzuweisen, dass ich mich entsprechend meiner Ankündigung nicht an das willkürliche Verbot des Kaminbetriebs ab 01.10 2025 gehalten habe.
Vermutlich lungern die Vorstandsmitglieder zu der Zeit meines täglichen Auftritts im Garten noch im Bett herum, wo anständige Leute arbeiten oder sonstwie sinnvoll beschäftigt sind. Oder aber sie begehen Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung, können aber die derzeit legal in den Kamin eingeleiteten Abgase meiner mobilen fossilen Dieselheizung nicht vom Brandrauch eines Holzbrikettfeuers unterscheiden.
Jedenfalls bitte ich Sie inständig, dieser Provinzposse im Sinne meines Schlichtungsvorschlags ein Ende zu bereiten und dem BGB-Vorstand wieder einmal gehörig den Kopf zu waschen. Wenn das wie bisher so weiter geht, wird er meiner Meinung nach über kurz oder lang den Verein vor die Wand fahren, sich elegant in den Rücktritt verabschieden und der Verein kann zusehen, wie er wieder auf die Füße kommt. Denken Sie an meine Prognose, wenn es demnächst passiert.
Mit freundlichen Grüßen