Ratlosigkeit - Anlage 1
Ehrenamt
Weiterhin ist anzumerken, dass die im Pamphlet geforderte "Toleranz gegenüber dem Ehrenamt" nach Auffassung des Autors keinerlei Existenzberechtigung hat in den Fällen, in denen Vorstandsmitglieder das Ehrenamt als Spielwiese betrachten, auf der sie ihre persönlichen Unzulänglichkeiten auf Kosten der Vereinsgemeinschaft ausleben zu können glauben.
Ein Ehrenamt darf sich nach Auffassung des Autors von einer vergleichbaren beruflichen Tätigkeit neben einer etwas großzügigeren Einarbeitungszeit nur dadurch unterscheiden, dass man es freiwillig und mit Begeisterung für die Sache ausübt und von einer bescheidenen (!) Aufwandsentschädigung abgesehen dafür keine Entlohnung erhält.
Keinesfalls darf man das Ehrenamt dadurch abwerten, dass man bei der in diesem Amt geleisteten Arbeit geringere Qualitätsanforderungen ansetzt als bei vergleichbaren Tätigkeiten im Berufsleben. Im Gegensatz zur Qualität kann man bei der Quantität allerdings durchaus etwas nachsichtiger sein.
Können die vorgenannten Kriterien nicht erfüllt werden, ist es zur Schadensbegrenzung für den Verein und die Mitglieder besser, den Posten, wenn möglich, nur kommissarisch zu besetzen mit dem Ziel eines baldigen Personalwechsels.