Ratlosigkeit - Anlage 2

Gartenfachberater und Pflichtstunden

Es reicht aus, sich vor Augen zu halten, dass wirklich niemand unter der Regie des unqualifizierten "Gartenfachberaters", auch bekannt als der Peiniger der Pächter/innen, in der Anlage arbeiten möchte. Dieser spielt lieber mit Maschinen herum, anstatt als Vorbild mit den Pflichtstundenleistenden tatkräftig mitzuarbeiten.

Musste doch der Autor jüngst beobachten, wie der "Gartenfachberater" zum Zeitpunkt der Anlagenarbeiten im Regen in einer Art Übersprungverhalten, das er wohl bei seinen Hühnern abgeschaut hat, völlig sinnlos nasse Blätter mit dem Laubbläser durch die Luft wirbelte. Anstatt einen sauberen Formschnitt hinzulegen, hat er weiterhin letztens mit einer langen Heckenschere, die wohl größer war als er selbst, am Vereinsheim Büsche und Sträucher verunstaltet.

So führt auch der unüberlegte Einsatz einer ehrenamtlichen und kleingärtnerisch relevanten, aber fehlbesetzten Position zum fast vollständigen Erliegen der Mitgliederbeteiligung am Erhalt der Kleingartenanlage. Wie es scheint, nimmt dies wohl nur ein Vorstand in Kauf, der sein "Ableben" ohne Rücksicht auf Verluste noch etwas weiter hinaus zu schieben versucht.

Man muss sich fragen, warum das als Gartenobmann fungierende Vorstandsmitglied diesen gegen alle Regeln und Erfahrungen verstoßenden Einsatz nicht dauerhaft unterbindet.

Es hat sich weiterhin mittlerweile herumgesprochen, dass der Vorstand in letzter Zeit verstärkt versucht, den Pächter/innen wie dem Autor "Pflichtstücke", d.h. Gemeinschaftsflächen  zu entziehen, z.B. mit rechtsunwirksam gezeichneten Schreiben ohne Anlass und Begründung.

Dadurch will man den Pächter/innen die Möglichkeit entziehen, mit der auf diesen Flächen geleisteten und vergüteten Arbeitsstunden ihre finanzielle Belastung zu senken. Dies zugunsten eines Nebenverdienstes z.B. für den ehrenamtlichen "Gartenfachberater", der seine bestimmungsgemäße Funktion mangels Qualifikation und Interesse nicht ausüben kann bzw. will und sich statt dessen mit den sonst von den Pächter/innen erledigten Gartenarbeiten, wie oben beschrieben, die Zeit vertreibt. 

Das ist nicht die einzige nebenverdienende Person mit einer Funktion und der Leser mag selbst beurteilen, inwieweit diese Verfahrensweise gegen die Satzung, die Gartenordnung und gegen das gemeinnützige Kleingartenwesen allgemein verstößt.

Die mögliche weitere Absicht des Vorstands, Pächter/innen auf diese Weise zu Anlagenarbeiten zu zwingen, ist aus den oben genannten Gründen ebenfalls zum Scheitern verurteilt.

 

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